Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Komplettverträge

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Lieferung und Montage von Produkten (Komplettverträge) zwischen FT Work and Design („FT Work and Design“, „wir“) und ihren Kunden („Besteller“, „Sie“).

(2) Diese AGB gelten sowohl für Verträge mit Unternehmern als auch für Verträge mit Verbrauchern. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Sofern einzelne der nachfolgenden Bestimmungen nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Klauseln ohne einen solchen Hinweis gelten für Unternehmer und Verbraucher.

(4) Abweichende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

  1. Vertragsschluss

(1) Sofern nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag zustande, wenn der Besteller das Angebot von FT Work and Design annimmt.

(2) Etwaige dem Besteller übergebene Kataloge, Prospekte, Abbildungen und ähnliche Materialien werden nur Vertragsbestandteil, soweit auf diese in den Vertragsunterlagen ausdrücklich Bezug genommen wird.

  1. Leistungen

(1) Einzelheiten zu den geschuldeten Leistungen ergeben sich aus unserem Angebot und den nachfolgenden Vorschriften.

(2) Montageleistungen umfassen den fachgerechten Aufbau des Produkts sowie ggf. die Befestigung an vorhandenen Bauwerken. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Montage nicht die Änderung vorhandener Bauwerke und Grundstücke, insbesondere nicht:

  • Maurerarbeiten wie den Abbruch von Wänden oder Wandteilen und die Herstellung von Mauerwerk;
  • Dachdeckerarbeiten wie den Anschluss von Dachkonstruktionen an bestehende Bedachungen einschließlich Dachrinnen und Fallrohre;
  • Tiefbauarbeiten wie der Zuschnitt und das Verlegen von Terrassenböden;
  • Elektrikerarbeiten wie das Verlegen von Stromleitungen;
  • Garten- und Landschaftsbauarbeiten.

(3) Planungsleistungen umfassen die individuelle Produktkonfiguration nach Kundenspezifikation. Das Produkt wird individuell durch unsere Zulieferer gefertigt. Falls erforderlich, erstellen wir ein Aufmaß an der vom Besteller angegebenen Montagestelle.

(4) Der Besteller ist selbst für die rechtzeitige Einholung erforderlicher Genehmigungen einschließlich der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit verantwortlich.

(5) FT Work and Design ist berechtigt, Leistungen durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

  1. Hinweise zur Produktbeschaffenheit

(1) Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Gewährleistungsansprüche weisen wir darauf hin, dass bei Markisentüchern produktionsbedingte Farbabweichungen, Musterversatz an Nahtstellen, Faltenbildung, Durchhang im aufgespannten Zustand sowie Abweichungen von Maßangaben nicht zu 100 % vermeidbar und deshalb zu einem gewissen Grad handelsüblich sind.

(2) Für eine möglichst lange Lebensdauer unserer Produkte sind die Pflegeanweisungen zu beachten.

(3) Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Gewährleistungsansprüche weisen wir darauf hin, dass eine fachgerechte Befestigung unserer Produkte regelmäßig mit Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz verbunden ist, etwa in Form von Bohrlöchern, Kabelkanälen oder Aushüben für erforderliche Fundamente. Insbesondere bei alter oder minderwertiger Bausubstanz können die Spuren derartiger Eingriffe zwar kaschiert werden, dennoch können dabei sichtbare Spuren verbleiben.

  1. Angebot / Kotenvoranschlag

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind erteilte Angebote / Kostenvoranschläge unverbindlich.

(2) Wenn eine Überschreitung der im unverbindlichen Angebot / Kostenvoranschlag kalkulierten Vergütung um 15 % zu erwarten ist, wird der Besteller hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Bei der Berechnung der Überschreitung bleiben solche Mehrkosten unberücksichtigt, die der Risikosphäre des Bestellers zuzurechnen sind. Dies betrifft insbesondere solche Mehrkosten, die durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten oder durch nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers verursacht wurden.

(3) Bei einer Überschreitung gemäß Abs. 2 steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Sofern der Besteller wegen der Überschreitung kündigt, steht FT Work and Design nur ein Anspruch auf Teilvergütung und Auslagenersatz gemäß § 645 Abs. 1 BGB zu. Mit der Teilvergütung ist die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zu vergüten. Mit dem Auslagenersatz sind die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu ersetzen. Dies schließt insbesondere die entstandenen Kosten für die Herstellung individuell nach Kundenspezifikation angefertigter Bauteile ein.

  1. Mitwirkung bei Aufmaß und Montage

(1) Sofern die Erstellung eines Aufmaßes und/oder die Montage des Produkts beim Besteller vereinbart ist, sind wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihre Mitwirkung angewiesen:

  • Angaben des Bestellers zur Montagestelle, z. B. zu Maßen, Anschlüssen, Bausubstanz und Untergrund, müssen korrekt sein.
  • Nach dem Aufmaßtermin vorgenommene bauliche Änderungen an der Montagestelle können zu Komplikationen und Mehrkosten bei der Montage führen.
  • Änderungen an der Bausubstanz sind vom Auftraggeber entsprechende Ersatzsteine/Platten vorzuhalten. Eine Beschädigung seitens des ausführenden Betriebs kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Der Besteller hat dem Montageteam Zugang zur Montagestelle, Stromversorgung und ggf. Parkplätze für Montagefahrzeuge zu gewähren.

(2) Sofern die Erstellung eines Aufmaßes und/oder die Montage des Produkts beim Besteller vereinbart ist, sind wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihre Mitwirkung angewiesen:

(3) Baufeinreinigung und Reinigungsleistungen: FT Work & Design schuldet keine Baufeinreinigung im Sinne einer vollständigen oder abschließenden Reinigung der montierten Bauteile, angrenzender Bauteile oder des Montageumfelds.

Die Entfernung von im Rahmen der Montage üblichen Rückständen – wie z. B. Dichtstoffresten, Fingerabdrücken, Staub oder Montagerückständen an Glas- und Aluminiumflächen – ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Leistung. Diese Reinigungsarbeiten obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine gesonderte Reinigungsleistung vereinbart wurde.

Grobe Verschmutzungen, die über das im Handwerksbetrieb übliche Maß hinausgehen (z. B. Bauschutt, Verpackungsmaterial), werden von FT Work & Design im Rahmen der regulären Baustellenräumung entfernt.

(4) Abdichtungsarbeiten:
Alle von FT Work & Design ausgeführten Abdichtungsarbeiten – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Silikonfugen, Dichtbänder, Kompribänder, EPDM-Anschlüsse, Flüssigkunststoffe oder vergleichbare Materialien – dienen dem Schutz gegen Feuchtigkeitseintritt im Rahmen der handwerklich üblichen Möglichkeiten und gelten als temporäre Abdichtungslösungen. Eine vollwertige Bauwerksabdichtung nach DIN 18533 ff. ist nicht Bestandteil unserer Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Elastische Fugen und sonstige flexible Abdichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Witterungs- und Bewegungsprozessen angrenzender Bauteile. Sie müssen regelmäßig kontrolliert, gewartet und gegebenenfalls erneuert werden. Die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten beträgt daher abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwei Jahre gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen für Undichtigkeiten, die entstehen durch:
– Verformung, Setzung oder Bewegung angrenzender Bauteile
– stehendes Wasser, verstopfte Abläufe oder Rückstau
– mechanische Beschädigung, unsachgemäße Nutzung oder fehlende Wartung
– natürlichen Verschleiß der eingesetzten Materialien

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abdichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern oder durch uns erneuern zu lassen. Auf Wunsch bieten wir hierfür gesonderte Wartungsverträge an.

 

  1. Leistungsfristen

(1) Angaben zu Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Fristen entsprechend.

  1. Abnahme, Gefahrtragung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.

(2) Die Gefahr für die Produkte geht mit der Abnahme oder Nutzung auf den Besteller über.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FT Work and Design.

  1. Haftung

Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Direktlieferung zur Montagestelle

(1) Sofern eine Montage vereinbart ist, erfolgt die Lieferung in der Regel am Montagetermin durch unser Montageteam. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass einzelne Elemente vorab per Spedition direkt an die Montagestelle geliefert werden. In solchen Fällen stimmen wir den Liefertermin und die Umstände der Lieferung im Vorfeld mit dem Besteller ab.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Speditionslieferungen „bis Bordsteinkante“. Das bedeutet, dass das Speditionsfahrzeug (LKW bis 40 Tonnen) so nah wie möglich an die Montagestelle heranfährt und die Ware ablädt. Für eine weitergehende Verbringung zur Verwendungsstelle ist der Besteller verantwortlich.

(3) Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Lieferung am vereinbarten Termin durch eine empfangsberechtigte Person entgegengenommen wird. Die Ware muss bis zum Montagetermin sicher sowie regen- und nässegeschützt aufbewahrt werden. Sollte dies nicht gewährleistet sein, ist FT Work and Design unverzüglich zu informieren.

(4) Kleinere Lieferungen erfolgen per Paketdienst.

  1. Termine

(1) Die Vereinbarung von verbindlichen Terminen für Aufmaß, Lieferung und Montage erfolgt grundsätzlich in Textform (z. B. per E-Mail). Sofern eine mündliche Vereinbarung getroffen wird, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Wenn keine Bestätigung erfolgt, obwohl Sie einen verbindlichen Termin vereinbart haben, bitten wir um Kontaktaufnahme zur Vermeidung von Missverständnissen.

(2) Terminverschiebungen aufgrund vorhergesagter widriger Wetterbedingungen (z. B. Schneefall, Starkregen, Gewitter, Sturm, Frost) begründen keinen Verzug seitens FT Work and Design, sofern der Besteller unverzüglich über die Verzögerung informiert wird und alternative Termine angeboten werden.

  1. Höhere Gewalt

(1) Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt beeinträchtigt, verlängern sich die Leistungsfristen um den Zeitraum der Beeinträchtigung. FT Work and Design wird den Besteller unverzüglich über Grund, Beginn und Ende der Hinderung informieren.

(2) Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von FT Work and Design liegen, wie z. B. Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, sofern diese nicht durch deren Verschulden verursacht wurden.

  1. Selbstbelieferungsvorbehalt

FT Work and Design ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellten Produkte trotz ordnungsgemäßer Bestellung beim Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden. Der Rücktritt ist jedoch nur möglich, wenn der Besteller unverzüglich informiert wird. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.

  1. Abnahme, Gefahrtragung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt am Montagetermin in Anwesenheit beider Parteien.

(2) Verweigert der Besteller die Abnahme ohne berechtigten Grund oder bleibt zur Abnahme fern, gilt die Leistung nach einer angemessenen Frist als abgenommen.

(3) Bis zur Abnahme trägt FT Work and Design das Risiko für zufällige Zerstörung oder Verschlechterung der Produkte. Nach Abnahme geht das Risiko auf den Besteller über.

  1. Rechte des Bestellers bei Mängeln

(1) Die Rechte des Bestellers bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, nachfolgend wird etwas anderes vereinbart.

(2) FT Work and Design entscheidet über die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung).

(3) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Übergabe der Produkte. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Haftungsbeschränkung

(1) FT Work and Design, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet FT Work and Design uneingeschränkt.

(3) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen.

  1. Kündigung

(1) Kündigungen bedürfen der Textform.

(2) Kündigt der Besteller nach § 648 BGB, ohne dass FT Work and Design dies zu vertreten hat, steht FT Work and Design ein Anspruch auf Vergütung für bereits geleistete Arbeiten zu.

(3) Bei einer Kündigung nach der Bestellung der Produkte beim Zulieferer oder nach erfolgter Montage behält sich FT Work and Design die Geltendmachung von Pauschalbeträgen vor, die den bisherigen Arbeitsaufwand und entstandene Kosten abdecken.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Euskirchen, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Früher Abend ohne Beleuchtung

Wir machen eine kurze Frühlingspause

Vom 29. April bis 7. Mai 2026 bleibt unsere Ausstellung geschlossen und die telefonische Erreichbarkeit ist eingeschränkt.

Bereits vereinbarte Montagen und Projekte führen wir selbstverständlich wie geplant durch.

Buchen Sie jetzt bereits rechtzeitig Ihren Beratungstermin für die Zeit nach unserer Rückkehr in der Ausstellung, um Ihre Terrasse in diesem Jahr wetterfest zu machen.  Jetzt Termin vereinbaren